Klarheit bei Mängeln und Schadensfällen

Mangelhafte Leistungen oder eingetretene Schäden führen häufig zu rechtlichen Fragen über bestehende Ansprüche und Verantwortlichkeiten. Gewährleistung und Schadenersatz setzen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen voraus, die anhand des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden müssen.

Entscheidend ist die genaue Beurteilung der Ursache eines Mangels oder Schadens sowie der rechtlichen Grundlage möglicher Ansprüche. Eine strukturierte Prüfung ermöglicht eine klare Einordnung der bestehenden Rechte und zeigt die weiteren rechtlichen Möglichkeiten auf.

Leistungen in diesem Tätigkeitsbereich:

  • Gewährleistungsansprüche prüfen und durchsetzen oder abwehren
  • Schadenersatzansprüche geltend machen oder abwehren
  • Haftungsfragen aus Schadensfällen prüfen
  • Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistungen rechtlich einordnen
  • Verantwortlichkeiten bei Schäden beurteilen
  • Außergerichtliche Lösungen bei Streitigkeiten entwickeln
  • Mandanten in gerichtlichen Verfahren vertreten

Aktuelles zu Vertragsrecht und Schadenersatz

Privatgutachten im Zivilprozess: Wann die Kosten ersatzfähig sind

Wer einen Zivilprozess führen muss, steht häufig vor einer schwierigen Frage: Reicht das eigene Vorbringen aus oder ist bereits vor Einleitung des Verfahrens die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich? Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn für die rechtliche Beurteilung nicht nur juristische, sondern auch technische, medizinische oder sonstige fachliche Fragen entscheidend sind. Das kann beispielsweise bei Streitigkeiten über Baumängel, bei Schadenersatzforderungen nach einem ärztlichen Behandlungsfehler oder einer Körperverletzung sowie bei Auseinandersetzungen über das Ausmaß einer Dienstbarkeit der Fall sein. Ein Privatgutachten kann dabei helfen, einen fachlich komplexen Sachverhalt zu untersuchen, das eigene Prozessvorbringen zu konkretisieren und die Erfolgsaussichten eines Verfahrens besser einzuschätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die dafür aufgewendeten Kosten als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sein. Ein Kostenersatz ist allerdings keineswegs automatisch gewährleistet. Entscheidend ist insbesondere, ob die Beauftragung des Sachverständigen im konkreten Fall notwendig und für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich war. In vielen Zivilprozessen hängt der Erfolg einer Klage davon ab, ob bestimmte Tatsachen fachlich nachgewiesen werden können. Für eine Partei ist jedoch häufig nicht ohne Weiteres erkennbar, welche technischen oder medizinischen Fragen für den späteren Prozess tatsächlich entscheidend sind. Ein Privatgutachten kann bereits vor Einleitung des Gerichtsverfahrens dazu dienen, den Sachverhalt fachlich aufzuarbeiten. Dadurch kann beispielsweise geklärt werden, ob ein behaupteter Baumangel tatsächlich vorliegt, ob eine medizinische Behandlung dem fachlichen Standard entsprach oder welche technischen Voraussetzungen für die Ausübung einer Dienstbarkeit bestehen. Das Gutachten kann außerdem dabei helfen, das eigene Prozessvorbringen möglichst konkret zu formulieren. Gerade bei komplexen Sachverhalten kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Je genauer die fachlichen Grundlagen bekannt sind, desto besser lässt sich beurteilen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie ein Klagebegehren formuliert werden sollte. Ein Privatgutachten kann daher nicht nur der fachlichen Vorbereitung eines Prozesses dienen. Es kann auch bei der Entscheidung helfen, ob ein Prozess überhaupt geführt werden sollte und welche Tatsachen im Verfahren konkret behauptet und bewiesen werden müssen. Weiters kann ein Privatgutachten hilfreich sein, um ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen und den eigenen Prozessstandpunkt demgemäß anzupassen. Ein Privatgutachten kann allerdings auch dann hilfreich sein, wenn das Gericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens trotz eines entsprechenden Beweisantrags nicht für erforderlich hält. Durch ein bereits vorliegendes Privatgutachten kann die Partei die fachlichen Grundlagen ihres Vorbringens konkret darlegen und aufzeigen, weshalb eine bestimmte technische oder medizinische Frage für die Entscheidung wesentlich ist. Auf diese Weise kann einer vorschnellen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fachfragen entgegengewirkt werden. Ein Privatgutachten ist nicht mit einem vom Gericht bestellten Sachverständigengutachten gleichzusetzen. Der Privatgutachter wird von einer Partei beauftragt. Er untersucht den jeweiligen Sachverhalt und erstellt dazu eine fachliche Beurteilung. Das Gutachten kann anschließend in das Gerichtsverfahren als Privaturkunde eingebracht werden und das eigene Prozessvorbringen fachlich unterstützen. Der Privatgutachter ist jedoch kein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Der Prozessgegner muss das Privatgutachten daher nicht anerkennen und kann dessen Inhalt bestreiten. Auch das Gericht ist an die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Privatgutachters nicht gebunden. Hält das Gericht eine technische, medizinische oder sonstige fachliche Frage für entscheidungswesentlich, kann es daher zusätzlich einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen und ein eigenes Gutachten einholen. Der gerichtliche Sachverständige ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ergebnisse des Privatgutachtens zu übernehmen. Ein Privatgutachten kann ein gerichtliches Gutachten daher weder ersetzen noch erzwingen. Geht es etwa um eine Zufahrt oder einen Servitutsweg, kann nicht nur die Frage entscheidend sein, ob eine Dienstbarkeit überhaupt besteht. Oft ist vielmehr zu klären, wie weit die Dienstbarkeit reicht und wie sie tatsächlich ausgeübt werden darf. Errichtet der Eigentümer des belasteten Grundstücks beispielsweise einen Zaun, kann die rechtliche Beurteilung davon abhängen, ob die Zufahrt dadurch tatsächlich beeinträchtigt wird. Dafür können die konkrete Lage des Zaunes, die Breite der Zufahrt, die Grundstücksgrenzen und die erforderlichen Fahrbewegungen eines Fahrzeuges maßgeblich sein. Unter Umständen lässt sich diese Frage ohne eine Vermessung des Naturbestands und eine darauf aufbauende technische Untersuchung nicht zuverlässig beurteilen. Eine Schleppkurvenanalyse kann beispielsweise zeigen, ob ein PKW, LKW oder Traktor die bestehende Zufahrt tatsächlich befahren kann oder ob ein Hindernis die Ausübung der Dienstbarkeit wesentlich erschwert. Ein Privatgutachten kann in einer solchen Situation bereits vor dem Prozess klären, welche technischen Tatsachen für die Beurteilung des Anspruchs und die konkrete Formulierung des Klagebegehrens maßgeblich sind. Für einen Auftraggeber oder Eigentümer ist häufig nicht ohne Weiteres erkennbar, ob eine bestimmte Erscheinung tatsächlich einen Baumangel darstellt, worauf dieser zurückzuführen ist und welche Maßnahmen zu seiner Behebung erforderlich sind. Ein Bausachverständiger kann beispielsweise untersuchen, ob Feuchtigkeitsschäden, Risse, Undichtheiten oder andere Mängel vorliegen, welche Ursache diese haben und welcher Sanierungsaufwand erforderlich sein könnte. Gerade vor einem Gerichtsverfahren kann eine solche Untersuchung sinnvoll sein. Sie ermöglicht es, den behaupteten Mangel fachlich zu konkretisieren und die Grundlage für die rechtliche Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zu schaffen. Bei einem behaupteten ärztlichen Behandlungsfehler können beispielsweise folgende Fragen entscheidend sein: Entsprach die Behandlung dem medizinischen Standard? War eine bestimmte Untersuchung oder Behandlung erforderlich? Wurde eine Diagnose rechtzeitig gestellt? Und besteht ein Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem eingetretenen Schaden? Häufig geht es auch darum, welche konkreten Verletzungen eingetreten sind, wie schwer diese waren, wie lange Beschwerden bestanden haben und welche dauerhaften Folgen zurückbleiben. Für eine betroffene Person ist es schwierig, diese Fragen selbst zu beurteilen. Ein medizinisches Privatgutachten kann deshalb bereits vor einem Gerichtsverfahren dazu dienen, den Sachverhalt fachlich überprüfen zu lassen und die Erfolgsaussichten eines möglichen Schadenersatzanspruchs besser einzuschätzen. Zu den vorprozessualen Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen gehören, die bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens entstanden sind, aber der Vorbereitung eines konkreten Rechtsstreits dienten. Dazu können etwa die Kosten eines Privatgutachtens, einer Vermessung, eines technischen Lokalaugenscheins oder einer medizinischen Untersuchung gehören. Für den Kostenersatz ist entscheidend, ob die jeweilige Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Beauftragung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig und sinnvoll war. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Partei aufgrund fehlender eigener Fachkenntnisse einen technisch oder medizinisch komplexen Sachverhalt nicht selbst ausreichend beurteilen kann. Nicht allein entscheidend ist daher, ob das Gutachten später im Prozess tatsächlich verwendet wurde oder sich als erfolgreich erwiesen hat. Vielmehr muss ein konkreter Zusammenhang mit der Vorbereitung des Rechtsstreits bestehen und nachvollziehbar sein, weshalb die fachliche Untersuchung für die konkrete Rechtsverfolgung erforderlich war. Ob die Kosten letztlich vom Prozessgegner zu ersetzen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Selbst wenn ein Privatgutachten für die Vorbereitung eines Prozesses notwendig und fachlich hilfreich war, bedeutet dies nicht automatisch, dass die gesamten Kosten vom Prozessgegner ersetzt werden. Eine weitere wichtige Frage ist, in welchem Umfang die Partei mit ihrem Klagebegehren tatsächlich obsiegt. Das kann insbesondere bei nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen eine Rolle spielen. Bei einem Unterlassungsbegehren desjenigen, der sich auf eine Dienstbarkeit beruft, kann beispielsweise darüber gestritten werden, wie weit das begehrte Verbot reichen soll. Ergibt eine technische Untersuchung etwa, dass nur ein bestimmter Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird, kann ein darüber hinausgehendes Klagebegehren zu weit gefasst sein. Die Partei kann dann mit einem Teil ihres Begehrens unterliegen. Dies kann sich wiederum auf die Kostenentscheidung auswirken und damit auch darauf, in welchem Umfang die Kosten des Privatgutachtens letztlich ersetzt werden oder ob die Kosten überhaupt zu ersetzen sind. Gerade bei technisch oder medizinisch komplexen Streitigkeiten sollte deshalb möglichst bereits vor Einleitung des Verfahrens geklärt werden, welcher Anspruch tatsächlich besteht und wie weit das Klagebegehren reichen sollte. Ein Privatgutachten kann bei vielen Zivilprozessen ein wichtiges Instrument der Prozessvorbereitung sein. Das gilt nicht nur bei Dienstbarkeitsstreitigkeiten, sondern beispielsweise auch bei Baumängeln, ärztlichen Behandlungsfehlern, Körperverletzungen und Ansprüchen auf Schmerzengeld. Es kann helfen, einen fachlich komplexen Sachverhalt zu klären, das eigene Prozessvorbringen zu konkretisieren und die Erfolgsaussichten eines Verfahrens besser einzuschätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die dafür aufgewendeten Kosten als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sein. Der Kostenersatz ist allerdings nicht automatisch gewährleistet, sondern richtet sich auch danach, in welchem Umfang die Partei mit ihrem Klagebegehren tatsächlich erfolgreich ist. Aus diesem Grund sollten Ansprüche, die gerichtlich geltend gemacht werden sollen, bereits vor Einbringung der Klage einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, welche Ansprüche tatsächlich bestehen, welche fachlichen Feststellungen dafür erforderlich sind und wie das Klagebegehren konkret zu formulieren ist. Gerade angesichts der zunehmenden Komplexität rechtlicher und fachlicher Zusammenhänge kommt einer sorgfältigen Vorbereitung des Verfahrens besondere Bedeutung zu.

§ 82b GewO Prüfung: Warum eine genaue Beauftragung entscheidend ist

Die wiederkehrende Überprüfung einer Betriebsanlage nach § 82b GewO ist für viele Unternehmer eine notwendige Pflicht. Die daraus entstehende Prüfbescheinigung soll gegenüber der Gewerbebehörde dokumentieren, dass die Betriebsanlage ordnungsgemäß überprüft wurde und weiterhin den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In der Praxis zeigt sich, dass spätestens die Abrechnung durchgeführter Überprüfungen oft zum Streit führt, wenn nicht bereits bei der Auftragserteilung eindeutig geklärt wird, welche Leistungen der Prüfer tatsächlich schuldet, über welche Fachkunde die prüfende Person verfügen muss und wer die Prüfung schließlich durchführt. Eine § 82b GewO Prüfung ist keine bloße Besichtigung der Betriebsanlage, da eine mangelhafte Erledigung sowohl für den Inhaber einer Betriebsanlage als auch für die überprüfende Personen erhebliche Haftungen bedeuten kann. Entscheidend ist, dass die Prüfung fachgerecht, vollständig und durch geeignete Personen durchgeführt wird. Die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b GewO soll sicherstellen, dass eine genehmigte Betriebsanlage weiterhin den gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Dabei können unterschiedlichste technische und rechtliche Bereiche betroffen sein, beispielsweise elektrische Anlagen, Gas- und Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Brandschutzmaßnahmen, Fluchtwege, bauliche Gegebenheiten, technische Einrichtungen oder arbeitnehmerschutzrechtliche Anforderungen. Welche Bereiche tatsächlich zu prüfen sind, hängt von der jeweiligen Betriebsanlage ab. Gerade bei komplexen Anlagen ist daher eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich. Über den genauen Umfang einer durchzuführenden Prüfung können unterschiedliche Ansichten herrschen. Ein häufiger Ausgangspunkt späterer Streitigkeiten ist eine unklare Auftragserteilung oder Angebotslegung. Bereits vor Beginn der Prüfung sollte zwischen Auftraggeber und Prüfer unter anderem eindeutig festgelegt werden, ob eine vollständige § 82b GewO Prüfung geschuldet wird, welche Anlagen und Bereiche von der Prüfung umfasst sind, wer die Prüfbescheinigung erstellt, wer die Verantwortung für die fachlichen Feststellungen trägt und ob für einzelne Bereiche zusätzliche Fachunternehmen benötigt werden. Für Betreiber einer Betriebsanlage ist entscheidend, dass jene Leistung erbracht wird, die auch beauftragt wurde. Eine bloße Koordination oder Organisation einzelner Prüfungen ist rechtlich etwas anderes als die Durchführung einer vollständigen wiederkehrenden Überprüfung. Bei der Auswahl eines Prüfers kommt es nicht nur darauf an, ob eine Person allgemein über technische Erfahrung verfügt. Die Gewerbeordnung verlangt, dass Prüfungen von geeigneten und fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gewerbetreibende dürfen Prüfungen grundsätzlich nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse vornehmen. Beispielsweise ist ein Baumeister nicht automatisch zur Prüfung sämtlicher Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände in einem Betrieb befähigt. Eine Betriebsanlage kann zahlreiche unterschiedliche Fachbereiche umfassen. Die Beurteilung einer Gasinstallation, einer Lüftungsanlage, einer elektrischen Anlage oder brandschutztechnischer Einrichtungen setzt jeweils spezifische Kenntnisse voraus. Daher kann es erforderlich sein, für einzelne Bereiche geeignete Fachunternehmen oder Spezialisten beizuziehen. Bei technischen Prüfungen ist für den Auftraggeber wesentlich, wer die Prüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Betreiber muss nachvollziehen können welche Person die Betriebsanlage besichtigt hat, welche Qualifikation diese Person besitzt, welche Feststellungen auf welcher Grundlage getroffen wurden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Prüfbescheinigung nicht nur ein interner Bericht ist. Sie kann gegenüber Behörden eine wesentliche Dokumentation darstellen und muss daher nachvollziehbar und richtig sein. Zudem ist es rechtlich etwas völlig anderes, wenn in der Prüfbescheinigung nicht der tatsächliche Prüfer als Prüfer ausgewiesen wird, sondern der Inhaber einer Betriebsanlage. Dies kann für den Inhaber einer Betriebsanlage erhebliche Haftungen bedeuten. Eine Prüfbescheinigung erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie die tatsächlichen Verhältnisse der Betriebsanlage richtig wiedergibt. Problematisch können unrichtige Angaben zum Zustand der Anlage, fehlende Berücksichtigung vorhandener Unterlagen, falsche Beurteilungen technischer Einrichtungen, unklare Verantwortlichkeiten und unrichtige Angaben zum Prüfer oder Prüfdatum sein. Für den Inhaber einer Betriebsanlage können daraus erhebliche Folgen entstehen. Er muss sich möglicherweise erneut mit Fachunternehmen auseinandersetzen, zusätzliche Kosten tragen oder gegenüber Behörden erklären, warum Angaben in der Prüfbescheinigung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Eine sorgfältige Vorbereitung kann viele Probleme vermeiden. Betreiber sollten dem Prüfer bereits vor der Begehung sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen, insbesondere Genehmigungsbescheide, Pläne, Prüfberichte, Inbetriebnahmeunterlagen sowie Wartungs- und Befundunterlagen. Ebenso sollte frühzeitig geklärt werden, ob einzelne Bereiche durch speziell befugte Fachunternehmen überprüft werden müssen. Je genauer der Prüfauftrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko, dass die Prüfbescheinigung später ergänzt, korrigiert oder durch weitere Prüfungen ersetzt werden muss. Eine wiederkehrende Überprüfung nach § 82b GewO sollte nicht als reine Formalität betrachtet werden. Für Betreiber ist entscheidend, dass die Prüfung durch geeignete Personen erfolgt und der Leistungsumfang eindeutig vereinbart wurde. Unklare Aufträge, fehlende Abstimmung über Zuständigkeiten oder eine unzureichende fachliche Beurteilung können dazu führen, dass eine Prüfbescheinigung ihren Zweck nicht erfüllt. Eine genaue Beauftragung und frühzeitige Abstimmung mit dem Prüfer helfen daher, spätere rechtliche und wirtschaftliche Probleme zu vermeiden.

Baumängel bei Wohnungseigentum: Wie Hausverwaltung Gewährleistung geltend machen kann

Beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung erwarten Erwerber ein mangelfrei hergestelltes und bestimmungsgemäß nutzbares Wohnungseigentumsobjekt. Der Bauträger schuldet dabei nicht nur die Herstellung der einzelnen Wohnung, sondern die vertragsgemäße Errichtung der gesamten Anlage einschließlich jener Bestandteile, die für die Nutzung erforderlich sind. In der Praxis zeigen sich nach der Übergabe jedoch immer wieder Baumängel, die von Mängeln an einzelnen Wohnungen bis zu allgemeinen Teilen der Wohnanlage reichen können. Besonders problematisch sind Mängel an technischen Einrichtungen, die mehrere Wohnungseigentümer betreffen. Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis sind Heizungsanlagen und insbesondere Wärmepumpenanlagen, die in vielen Neubauten eingesetzt werden. Werden diese nicht ausreichend dimensioniert, falsch eingestellt oder mangelhaft ausgeführt, kann dies dazu führen, dass vor allem in den Wintermonaten die erforderlichen Raumtemperaturen nicht erreicht werden. Der Anspruch des Erwerbers richtet sich nicht bloß auf die Übergabe einer baulich fertiggestellten Wohnung. Entscheidend ist vielmehr, dass das Wohnungseigentumsobjekt jene Eigenschaften aufweist, die vertraglich vereinbart wurden und die für die gewöhnliche Nutzung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere technische Anlagen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig sind. Eine Heizungsanlage muss daher nicht nur vorhanden sein, sondern auch tatsächlich jene Heizleistung erbringen, die für das Gebäude und die einzelnen Wohnungen erforderlich ist. Erreicht eine Wohnung beispielsweise dauerhaft nur unzureichende Temperaturen, kann dies auf einen Mangel der Heizungsanlage oder der technischen Planung zurückzuführen sein. Liegt ein Baumangel vor, bestehen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger. Das Gewährleistungsrecht steht zunächst jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Jeder Erwerber kann seine Ansprüche aus seinem individuellen Bauträger- oder Kaufvertrag grundsätzlich selbst geltend machen. Bei Mängeln, die mehrere Wohnungen oder allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, führt eine getrennte Durchsetzung durch einzelne Eigentümer jedoch häufig zu praktischen Problemen. Gerade bei einer zentralen Heizungsanlage, einer mangelhaften Gebäudeabdichtung oder anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen betrifft der Mangel regelmäßig die gesamte Eigentümergemeinschaft. Um eine gemeinsame und effiziente Durchsetzung zu ermöglichen, können Wohnungseigentümer ihre individuellen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Die Eigentümergemeinschaft kann dadurch die abgetretenen Ansprüche gebündelt verfolgen und gemeinsam gegen den Bauträger vorgehen. Dies bietet insbesondere den Vorteil, dass technische Fragen, Beweissicherung und die weitere rechtliche Durchsetzung zentral koordiniert werden können. Gleichzeitig ermöglicht eine Abtretung der individuellen Gewährleistungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft, dass die Kosten eines Sachverständigen oder einer Rechtsvertretung gemeinschaftlich getragen und auf mehrere Eigentümer verteilt werden können. Die Hausverwaltung vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen, kann jedoch nicht eigenständig entscheiden, ob ein Rechtsanwalt beauftragt oder Gewährleistungsansprüche gerichtlich verfolgt werden. Daher setzt die gemeinsame Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft zunächst eine wirksame Abtretung der Ansprüche der einzelnen Miteigentümer voraus. Damit die Eigentümergemeinschaft tätig werden kann, muss die Eigentümergemeinschaft auch angewiesen werden, die Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Ist für die Durchsetzung ein Rechtsbeistand erforderlich, muss die Eigentümergemeinschaft zusätzlich angewiesen werden, eine Rechtsanwältin zu beauftragen. All diese Entscheidungen sind im Rahmen einer Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft zu klären. In der Praxis kann diese Beschlussfassung insbesondere bei größeren Wohnanlagen komplex sein. Es muss geklärt werden, welche konkreten Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden, welche konkreten rechtlichen Schritte gesetzt werden sollen, ob beispielsweise zunächst nur Verbesserung durch den Bauträger verlangt wird, welche Form von Schadenersatz beim Vorhandensein von Schäden zusätzlich begehrt wird und welche konkrete Rechtsanwältin mit der Rechtsdurchsetzung beauftragt wird. Fehler bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Beschlussverfahrens können später zu rechtlichen Problemen führen, etwa wenn die Verjährung der Gewährleistungsansprüch kurz bevor steht. Bei Baumängeln ist eine frühzeitige Prüfung besonders wichtig. Gespräche mit dem Bauträger oder technische Untersuchungen ersetzen nicht automatisch die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen. Insbesondere bei Gewährleistungsansprüchen laufen gesetzliche Fristen weiter. Wird zu lange zugewartet, besteht das Risiko, dass Ansprüche nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können. Bei technischen Mängeln ist außerdem zu beachten, dass eine spätere Veränderung oder Erneuerung der Anlage die Beweisführung erschweren kann. Daher sollte frühzeitig geprüft werden, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Baumängel bei Eigentumswohnungen können für Wohnungseigentümer erhebliche Folgen haben. Besonders bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen oder Wärmepumpen zeigt sich, dass es nicht genügt, dass eine Anlage grundsätzlich funktioniert. Entscheidend ist, ob sie die vertraglich geschuldete und für die Nutzung erforderliche Leistung erbringt. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer seine Gewährleistungsansprüche selbst geltend machen. Bei gemeinschaftlichen Mängeln empfiehlt sich jedoch häufig eine Bündelung der Ansprüche über die Eigentümergemeinschaft. Eine sorgfältige Vorbereitung der Beschlussfassung und eine rechtzeitige rechtliche Prüfung sind dabei entscheidend, um die Ansprüche der Wohnungseigentümer wirksam durchsetzen zu können.

Rücktritt vom Immobilienkauf: Was ist mit Kosten von Makler und Vertragserrichter?

Beim Kauf einer Immobilie bestehen häufig mehrere rechtlich selbstständige Vertragsverhältnisse. Neben dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer gibt es regelmäßig einen Maklervertrag und insbesondere bei der Errichtung des Kaufvertrages ein Auftragsverhältnis mit einem Vertragserrichter. Was passiert mit diesen Verträgen, wenn der Käufer vom Immobilienkauf berechtigt zurücktritt? Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Makler oder dem Vertragserrichter ermöglichen. Ein berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet zunächst nur, dass das Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beendet wird beziehungsweise rückabgewickelt werden kann. Der Maklervertrag besteht daneben als eigenständiger Vertrag fort, ebenso das Auftragsverhältnis mit dem Vertragserrichter. Daher ist gesondert zu prüfen, ob auch vom Maklervertrag oder vom Auftragsverhältnis mit dem Vertragserrichter zurückgetreten werden kann. Hier kann das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) eine wesentliche Rolle spielen. Wird ein Maklervertrag unter den Voraussetzungen des FAGG abgeschlossen, treffen den Makler besondere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Maklervertrag über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder Telefon oder beim Besichtigerungstermin vor Ort zustande kommt. In einem solchen Fall ist unter anderem über das gesetzliche Rücktrittsrecht zu informieren. Fehlt eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung, kann sich die Rücktrittsfrist erheblich verlängern. Damit kann auch nach einem bereits gescheiterten Immobiliengeschäft noch die Möglichkeit bestehen, sich vom Maklervertrag zu lösen. Auch hier kann das FAGG relevant sein. Wurde der Auftrag zur Vertragserrichtung ausschließlich über Telefon oder E-Mail abgeschlossen und liegen die weiteren Voraussetzungen des FAGG vor, bestehen auch seitens des Vertragserrichters entsprechende Informationspflichten. Dazu gehört wiederum die Information des Verbrauchers über das Rücktrittsrecht. Wurde über dieses Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß informiert, kann auch gegenüber dem Vertragserrichter ein Rücktrittsrecht bestehen. Dieses ist unabhängig davon zu beurteilen, ob und aus welchem Grund der Käufer vom Immobilienkauf zurücktritt. Für Käufer kann diese Unterscheidung erhebliche praktische Bedeutung haben. Wird ein Immobilienkauf nicht durchgeführt, können zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten entstanden sein. Der Makler kann eine Provision geltend machen und der Vertragserrichter kann seine Tätigkeit verrechnen wollen. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob neben dem Kaufvertrag auch der Maklervertrag und das Auftragsverhältnis mit dem Vertragserrichter beendet werden können. Besteht ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG und wird dieses wirksam ausgeübt, können sich daraus erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung ergeben. Ob ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG ausgeübt werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob die Verträge über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden, ob über das Rücktrittsrecht ordnungsgemäß informiert wurde, wie der konkrete Auftrag erteilt wurde und welche Leistungen vom Makler oder Vertragserrichter bereits erbracht wurden. Eine fehlende oder unvollständige Rücktrittsbelehrung kann erhebliche Auswirkungen auf den Provisions- und Honoraranspruch haben. Wer sich nach einem berechtigten Rücktritt vom Immobilienkauf auch von den damit verbundenen Vertragsverhältnissen lösen möchte, sollte daher nicht nur den Kaufvertrag betrachten. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob auch der Maklervertrag und das Auftragsverhältnis mit dem Vertragserrichter beendet werden können. Insbesondere bei einem Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel kann das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein eigenes Rücktrittsrecht ermöglichen.