Klarheit bei familiären Veränderungen

Trennung und Scheidung bringen häufig rechtliche Fragen mit sich, die persönliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Das Familienrecht regelt insbesondere die Folgen der Auflösung einer Ehe sowie die daraus entstehenden Rechte und Verpflichtungen.

Familiäre Veränderungen erfordern neben einer rechtlichen Bewertung auch eine klare Regelung für die weitere Lebenssituation. Eine sachliche Betrachtung der bestehenden Rechtslage ermöglicht es, Ansprüche einzuordnen, Vereinbarungen zu treffen und notwendige Schritte strukturiert vorzubereiten.

Leistungen in diesem Tätigkeitsbereich:

  • Scheidungsverfahren begleiten und Mandaten vertreten
  • Einvernehmliche Scheidungen rechtlich abwickeln
  • Folgen einer Trennung und Scheidung rechtlich regeln
  • Unterhaltsansprüche durchsetzen oder abwehren
  • Vermögensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung beurteilen
  • Eheverträge und familienrechtliche Vereinbarungen gestalten und prüfen
  • In Obsorgestreitigkeiten vertreten

Aktuelles zum Familienrecht

Internationale Scheidung: Welches Gericht ist zuständig und welches Recht gilt?

Bei internationalen Ehen stellt sich im Scheidungsfall häufig nicht nur die Frage, ob eine Ehe geschieden werden kann, sondern auch, welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet wird. Gerade wenn Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und nicht mehr im selben Staat leben, können mehrere Gerichte zuständig sein. Zudem kann je nach Konstellation auch unterschiedliches nationales Scheidungsrecht zur Anwendung gelangen. Ein Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger heiratet eine slowakische Staatsangehörige in Italien. Die Ehegatten leben zuletzt gemeinsam in Österreich. Später zieht der Ehemann zurück nach Deutschland, während die Ehefrau weiterhin in Österreich lebt. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, welches Gericht über die Scheidung entscheiden darf und welches Recht anzuwenden ist. Bei internationalen Scheidungen können innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten zuständig sein. Maßgeblich sind insbesondere die gewöhnlichen Aufenthalte der Ehegatten. Eine Zuständigkeit eines Gerichts kann beispielsweise in dem Staat bestehen, in dem beide Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen dort weiterhin lebt. Daneben kann auch der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers entscheidend sein, wenn dieser sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung befindet. Ist der Antragsteller Staatsangehöriger dieses Staates, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ausreichen. Im genannten Beispiel könnte daher insbesondere Österreich als letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsstaat relevant sein, wenn einer der Ehegatten dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleichzeitig kann je nach Aufenthaltsdauer und Staatsangehörigkeit auch eine Zuständigkeit deutcher Gerichte in Betracht kommen. Sind mehrere Gerichte für eine Scheidung zuständig, kommt dem Zeitpunkt der Antragstellung eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich ist jenes Gericht mit dem Verfahren befasst, bei dem der Scheidungsantrag zuerst eingebracht wurde. Wer den Scheidungsantrag daher zuerst bei einem zuständigen Gericht stellt, kann unter Umständen bestimmen, welches Gericht über die Scheidung entscheidet. Dies kann erhebliche Auswirkungen haben, weil damit auch verbunden sein kann, welches nationale Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt. Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, welches Recht auf die Scheidung angewendet werden soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, richtet sich das anzuwendende Recht nach bestimmten Anknüpfungspunkten. Vorrangig ist dabei grundsätzlich das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die Ehegatten nicht mehr im selben Staat, ist das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nicht länger als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts beendet wurde und einer der Ehegatten dort zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann auch daran nicht angeknüpft werden, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Fehlt auch diese Voraussetzung, ist letztlich das Recht des Staates maßgeblich, dessen Gericht mit der Scheidung befasst ist. Daher kann in bestimmten Fällen die Wahl des angerufenen Gerichts mittelbar Einfluss darauf haben, welches nationale Scheidungsrecht angewendet wird. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass mit der Zuständigkeit für die Scheidung automatisch auch alle weiteren Fragen geklärt sind. Auch bei internationalen Sachverhalten ist dies nicht der Fall. Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts stellen sich daher auch beim Ehegatten- und Kindesunterhalt, bei der Aufteilung von Vermögen und Ersparnissen sowie bei der Obsorge und dem Kontaktrecht zu gemeinsamen Kindern. Die Auflösung der Ehe ist von diesen Rechtsbereichen zu unterscheiden. Für finanzielle und persönliche Folgen einer Scheidung gelten eigene europäische Regelungen mit jeweils eigenen Zuständigkeits- und Rechtsvorschriften. Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung kann entscheidend sein, um zu klären, ob die Scheidung vor einem österreichischen Gericht geführt werden kann und welches Recht auf die Scheidung Anwendung findet. Dadurch lässt sich vermeiden, dass ein für die eigene Situation ungünstiger ausländischer Gerichtsstand oder eine ausländische Rechtsordnung maßgeblich wird.